Die Europäische Kommission
Die Europäische Kommission ist der Motor der Europäischen Union und hat
als Initiatorin politischer Maßnahmen eine einzigartige Aufgabe, über die
allerdings nicht immer klare Vorstellungen bestehen.Sie nutzt ihr Initiativrecht,
um den Rahmen, den die Verträge zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaften vorgegeben haben, zu den heutigen Gemeinsamkeiten
auszugestalten. Diese bringen Bevölkerung und Wirtschaft der gesamten Union
erhebliche Vorteile: Freizügigkeit, mehr Wohlstand und weniger Bürokratie.
Die Kommission hat das allerdings nicht allein erreicht. Sie handelt in enger
Partnerschaft mit den anderen Institutionen der EU und den Regierungen der
Mitgliedstaaten. Sie erarbeitet zwar die Vorschläge, die wesentlichen
Entscheidungen über wichtige Rechtsvorschriften aber treffen die
Mitgliedstaaten im Rat der Europäischen Union im Wege der Mitentscheidung
mit dem demokratisch gewählten Europäischen Parlament (das in bestimmten
Fällen jedoch lediglich gehört wird).
Während der Ausarbeitung ihrer Vorschläge veranstaltet sie umfassende
Konsultationen von Vertretern aller Bereiche der Wirtschaft und Bevölkerung.
Die Kommission besitzt nicht nur das Initiativrecht, sondern handelt auch als
ausführendes Organ der EU und als Hüterin der Verträge. Sie vertritt das
gemeinsame Interesse und verkörpert in erheblichem Maße die Union. Die
Kommission sieht ihre Hauptaufgabe darin, sich für die Interessen der Bürger
der Europäischen Union einzusetzen. Die 20 Mitglieder der Kommission
kommen zwar aus den 15 Mitgliedstaaten der Union, legen aber einen Eid ab,
in dem sie erklären, daß sie unabhängig bleiben und keinen parteilichen
Einflußversuchen nachgeben werden.
Die Kommission hat dafür Sorge zu tragen, daß die Mitgliedstaaten zu einer
immer enger werdenden Union zusammenwachsen. Zu den wichtigsten
Aufgaben, die sich in diesem Zusammenhang stellen, gehört die Gewährleistung
des freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Personen in der
Europäischen Union. Die Kommission hat zudem sicherzustellen, daß die
Vorteile der Integration allen Ländern und Regionen, Unternehmen und
Verbrauchern und Bevölkerungsgruppen gleichermaßen zugute kommen.
Die Kommission besitzt das Initiativrecht für die Gemeinschaftspolitik und bringt die Allgemeininteressen der Europäischen Union zum
Ausdruck
Die Kommission erfüllt drei Hauptaufgaben. Kraft ihres Initiativrechts hat sie
die Aufgabe, Vorschläge für neue Rechtsakte auszuarbeiten. Dabei läßt sie sich
nicht von den Interessen einzelner Sektoren oder Länder, sondern vielmehr von
dem aus ihrer Sicht gegebenen Allgemeininteresse der Union und ihrer Bürger
leiten.
Ihr Aufgabenbereich ist im Vertrag festgelegt und reicht von der Handels-,
Industrie- und Sozialpolitik über die Agrar-, Umwelt- und Energiepolitik bis hin
zu den Breichen Regionalentwicklung und Entwicklungszusammenarbeit.
Die Kommission führt im Vorfeld der Rechtsaktvorschläge
Sondierungsgespräche und umfangreiche Erörterungen mit Vertretern der
Mitgliedstaaten, der Wirtschaft, der Gewerkschaften, besonderer
Interessenverbände und, soweit erforderlich, mit Gutachtern. Sie versucht, bei
der Ausarbeitung ihrer Vorschläge die oft widerstreitenden Interessen zu
berücksichtigen.
Der Interessenausgleich ist nicht immer einfach. Die Kommission hat sich zum
Beispiel nachdrücklich für die Liberalisierung des Telekommunikationswesens
in Europa eingesetzt, damit Wirtschaft und Bevölkerung in der EU die Vorteile
der Informationsgesellschaft und der Multimedia-Entwicklung nutzen können.
Zugleich hat die Kommission dafür Sorge getragen, daß nicht nur die
Interessen des freien Wettbewerbs berüksichtigt werden, sondern daß vielmehr
der universale Telefondienst weiterhin allen Bürgern überall zu tragbaren
Preisen zur Verfügung steht.
Die Kommission verfährt bei ihren Vorschlägen nach dem Subsidiaritätsprinzip
und unterbreitet daher nur dann Vorschläge für Rechtsakte, wenn
Rechtsvorschriften nicht der Mitgliedstaaten, sondern der Europäischen Union
vorteilhafter sind. Die Subsidiarität ist im Vertrag von Maastricht verankert.
Sobald die Kommission dem Ministerrat und dem Europäischen Parlament
einen Vorschlag unterbreitet hat, arbeiten die drei Organe zusammen, um zu
einem befriedigenden Ergebnis zu gelangen. Mit Zustimmung der Kommission
kann der Ministerrat einen Vorschlag der Kommission mit qualifizierter
Mehrheit (ohne Zustimmung der Kommission nur einstimmig) ändern. In den
meisten Bereichen besitzen Parlament und Rat das gemeinsame
Mitentscheidungsrecht. Allerdings gibt es bestimmte Bereiche, zu denen das
Parlament lediglich gehört werden muß. Bei der Überarbeitung ihrer
Vorschläge ist die Kommission verpflichtet, die Änderungsanträge des
Parlaments zu prüfen.
Die Kommission trägt als Hüterin der Verträge für die Anwendung des
Gemeinschaftsrechts Sorge
Bei der Erfüllung ihrer zweiten Aufgabe trägt die Kommission als Hüterin der 
Verträge dafür Sorge, daß die Mitgliedstaaten das Gemeinschaftsrecht
ordnungsgemäß anwenden, damit die Vorteile des Binnenmarktes allen
Bürgern und Unternehmen gleichermaßen zugute kommen.
Die Kommission geht gegebenenfalls gegen staatliche Stellen und private
Unternehmen vor, die ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht einhalten. Sie
kann unter anderem Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten und
Unternehmen einleiten, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, und sie
vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen.
Die Kommission kontrolliert die Vergabe von Subventionen, die die
Mitgliedstaaten ihrer Wirtschaft zukommen lassen, und prüft bestimmte
Praktiken, die unter Umständen den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes
verzerren. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht kann
die Kommission Bußgelder gegen die beteiligten staatlichen Stellen und
Unternehmen verhängen.
Die Kommission setzt als ausführendes Organ der EU politische
Beschlüsse um und handelt internationale Handels – und
Kooperationsabkommen aus
Die dritte Aufgabe der Kommission besteht darin, als ausführendes Organ der
Union für die Umsetzung politischer Beschlüsse zu sorgen. Zu ihren
ausführenden Aufgaben gehört der Vollzug des Haushalts der Union, der 1999
rund 97 Mrd. ECU betrug, sowie die Verwaltung der Strukturfonds, mit denen
vor allem das wirtschaftliche Gefälle zwischen den reicheren und den ärmeren
Regionen der Union ausgeglichen werden soll.
In Bereichen wie der Wettbewerbs-, Landwirtschafts- und Handelspolitik
verfügt die Kommission über erhebliche Entscheidungsbefugnisse, d. h., sie
braucht dem Ministerrat keine Vorschläge zu unterbreiten, weil sie kraft des
Vertrages über besondere Befugnisse verfügt oder weil der Rat die
erforderlichen Befugnisse an sie delegiert hat.
Sie handelt im Namen der Union auch Handels- und Kooperationsabkommen
mit Drittländern und Gruppen von Drittländern aus. Das Lomé-Abkommen,
das die EU mit den Entwicklungsländern Afrikas, der Karibik und des Pazifik
(AKP-Staaten) verbindet, gilt als Modell für die Nord-Süd-Zusammenarbeit.
Ferner handelte die Kommission im Namen der EU in der Uruguay-Runde das
Abkommen über die Liberalisierung des Handels und die Schaffung der neuen
Welthandelsorganisation (WTO) aus.
Die Kommission verfügt über klar abgegrenzte Befugnisse:
Rechtsakte werden von Rat und Parlament erlassen
Auch wenn die Kommission das Initiativrecht besitzt, so fallen die
grundlegenden Entscheidungen über die Maßnahmen und Prioritäten der EU in
den Zuständigkeitsbereich des Rates der Europäischen Union, der sich aus
Ministern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, und (in der Mehrzahl der Fälle)
des Europäischen Parlaments.
Die Befugnisse der Kommission werden nicht selten überschätzt. Die
Wirklichkeit deckt sich jedoch nicht mit den gängigen Klischees von der
übermäßigen Machtfülle der Kommission, die im Grunde nur sehr wenige
Möglichkeiten hat, ihre Vorstellungen verbindlich durchzusetzen, und nicht
selten auf ihre große Überzeugungskraft setzen muß, über die sie dank ihrer
neutralen Rolle und ihrer im Laufe der Jahre erworben Sachkompetenz verfügt.
Aufgrund ihrer Sachkompetenz und ihrer Erfahrung wird die Kommission oft
aufgefordert, als "ehrlicher Makler" zwischen den bisweilen stark
abweichenden Interessen der Mitgliedstaaten aufzutreten. Ihre Unparteilichkeit
und ihre Verpflichtung gegenüber dem gemeinsamen Interesse machen sie für
alle Seiten zu einer akzeptierten Vermittlerin.
Aufgrund ihres Initiativrechts wirkt die Kommission als Motor der Integration
Europas. Ein spektakuläres Beispiel dafür ist die Vollendung des Binnenmarkts
Anfang 1993. Auch bei der Konzeption der Wirtschafts- und Währungsunion
und bei den Initiativen zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen
Zusammenhalts der einzelnen Regionen Europas spielte die Kommission eine
zentrale Rolle.
Die Verwaltungsstruktur der Kommission spiegelt den Umfang ihrer
Befugnisse innerhalb der Europäischen Union wider
Wegen ihrer umfangreichen Verantwortlichkeiten ist die Kommission das
personalmäßig größte EU-Organ. Sie beschäftigt rund 15 000 Mitarbeiter und
damit rund die Hälfte des Personals der EU-Organe. Gemessen am Umfang
der Verantwortlichkeiten der Kommission ist dieses Personalaufkommen
jedoch relativ gering, wenn man bedenkt, daß eine mittlere Großstadt nicht
selten mehr Personal beschäftigt.
Die Union hat elf Amtssprachen. Rund ein Fünftel des Personals der
Kommission arbeitet im Übersetzungs- und Dolmetscherdienst. Es ist nicht
zuletzt von entscheidender Bedeutung, daß dem Unionsbürger die
Rechtsvorschriften der Union in seiner Muttersprache zugänglich sind.
Die Kommission verfügt über 36 Generaldirektionen und Fachdienste. Jede
Generaldirektion wird von einem Generaldirektor geleitet, der mit einem
ranghohen hohen Beamten eines nationalen Ministeriums vergleichbar ist. Die
Generaldirektoren unterstehen den Mitgliedern der Kommission, die politisch
und fachlich für eine oder mehrere Generaldirektionen verantwortlich sind.
Die 20 Mitglieder der Kommission haben in ihren Heimatländern vormals hohe Positionen bekleidet
Wenn von der "Kommission" als politischem Gremium die Rede ist, so ist das
Kollegium mit seinen 20 Mitgliedern gemeint. Dabei handelt es sich um Männer
und Frauen, die vor ihrem Amtsantritt in Brüssel in der Regel bereits dem
nationalen oder Europäischen Parlament angehört oder in ihren Heimatländern
Führungspositionen, nicht selten Ministerämter, bekleidet haben. Die Amtszeit
der Kommission beträgt fünf Jahre und entspricht, um sechs Monate versetzt,
der Legislaturperiode des Europäischen Parlaments.
Die Kommission kommt einmal wöchentlich zusammen, um Vorschläge zu
verabschieden, an Grundsatzpapiere letzte Hand anzulegen und andere
Entscheidungen zu treffen, die von ihr verlangt werden. Routineangelegenheiten
werden über ein vereinfachtes schriftliches Verfahren erledigt. Die Kommission
kann zusätzlich zu ihrer wöchentlichen Sitzung gegebenenfalls auch
Sondersitzungen veranstalten.
Auf ihren Sitzungen wird jeder Punkt der Tagesordnung von den Kommissaren
vorgestellt, die für den betreffenden Bereich zuständig sind. Beschlüsse werden
erforderlichenfalls mit Stimmenmehrheit gefaßt. Ein einmal gefaßter Beschluß
wird zur Politik der Kommission und erhält dann die volle Unterstützung aller
Mitglieder des Kollegiums.
Alle Mitglieder der Kommission, denen das Personal der in ihr
Zuständigkeitsgebiet fallenden Generaldirektionen zuarbeitet, haben ihr eigenes
privates Büro oder "Kabinett", das aus sechs Mitgliedern besteht, die als
Bindeglied zwischen dem Kommissionsmitglied und den Generaldirektionen
fungieren und dieses über Fragen informieren, die es vielleicht zu politischen
Grundsatzpapier oder zu Rechtsaktentwürfen anderer Mitglieder der
Kommission vorbringen möchte. Die Arbeit der Kommission wird vom
Generalsekretariat koordiniert.
Die Verträge von Maastricht und Amsterdam haben der Kommission
mehr demokratische Legitimität verliehen.
Der Präsident der Kommission wird auf der Tagung der Staats- bzw.
Regierungschefs der EU im Europäischen Rat gewählt. Die Wahl des
Präsidenten muß in der Praxis vom Europäischen Parlament gebilligt werden.
Die übrigen 19 Mitglieder der Kommission werden von den Regierungen der
15 Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit dem neuen Präsidenten der
Kommission benannt. Der Präsident und die Mitglieder der künftigen
Kommission stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des
Europäischen Parlaments.
Durch dieses mit dem Vertrag über die Europäische Union eingeführte und
durch den Vertrag von Amsterdam weiter gestärkte System der
demokratischen Kontrolle durch das Parlament wird der Vorwurf entkräftet,
die Kommission sei ein nicht gewähltes Gremium ohne demokratische
Legitimität. Das Bestätigungsverfahren verschafft dem Parlament die volle
Mitsprache bei der Wahl und Benennung des Präsidenten und der Mitglieder
der Kommission. Früher hatte das Parlament in diesem Zusammenhang
lediglich das (weiterhin bestehende) Recht, die gesamte Kommission durch ein
Mißtrauensvotum zum Rücktritt zu zwingen. Dieses Recht wurde bisher nicht
angewandt.
Die großen Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und
Vereinigtes Königreich) stellen zwei Kommissionsmitglieder, die kleineren
Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland,
Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal und Schweden) jeweils ein
Mitglied.
Die Aufgaben der Kommission sind im Laufe der Jahre mit der
Entwicklung der Gemeinschaften zur Europäischen Union gewachsen.
Die Kommission ist der Entwicklung von der Gemeinschaft für Kohle und Stahl
der fünfziger Jahre zur Europäischen Union gefolgt. Durch die Einheitliche
Europäische Akte, die erste nennenswerte Änderung der Gründungsverträge,
sowie durch den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag von
Amsterdam wurde der Aufgabenbereich der Kommission bestätigt und
erweitert und auf neue Bereiche ausgedehnt. Dazu gehören die Umwelt, die
allgemeine und berufliche Bildung, Verbraucherfragen, der Ausbau der
transeuropäischen Netze, die FTE-Politik, die Kultur und (nicht zu vergessen)
die Wirtschafts- und Währungsunion.
Die Kommission ist in erheblichem Umfang für Hilfs- und
Entwicklungsprogramme in Drittländern zuständig. So ist ihr zum Beispiel die
Aufgabe übertragen worden, das PHARE- und das TACIS-Programm für
technische und finanzielle Hilfe zugunsten der mittel- und osteuropäische
Länder und der Republiken der ehemaligen Sowjetunion zu verwalten. Das
PHARE-Programm ist eines der Instrumente zur Vorbereitung der mittel- und
osteuropäischen Nachbarländer auf eine Vollmitgliedschaft in der Union.
Die Kommission ist an den Arbeiten im Zuge der im Vertrag über die
Europäische Union festgelegten Regierungszusammenarbeit (Gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), polizeiliche und justitielle
Zusammenarbeit) in vollem Umfang beteiligt. Für diese Bereiche besitzt die
Kommission jedoch nicht das alleinige Initiativrecht; vielmehr kann sie ebenso
wie die Mitgliedstaaten Vorschläge unterbreiten und an den Erörterungen
teilnehmen.
Die Kommission hat bei der Wahrnehmung ihres politischen Auftrags
dynamische Beziehungen zu den anderen Organen aufgebaut.
Aufgrund ihrer zentralen Stellung innerhalb des Strukturgefüges der
Europäischen Union unterhält die Kommission privilegierte Beziehungen zu den
übrigen Organen. Wie bereits weiter oben erläutert, arbeitet sie bei der
Ausarbeitung von EU-Rechtsvorschriften aufs engste mit dem Ministerrat und
dem Europäischen Parlament zusammen und ist bei allen Tagungen des Rates
und Sitzungen des Parlaments zugegen.
Außerdem nimmt der Präsident der Kommission gemeinsam mit den Staats-
bzw. Regierungschefs der Mitgliedstaaten an den halbjährlichen Tagungen des
Europäischen Rates teil. Ferner vertritt er dieUnion auf den jährlichen
Gipfeltreffen der Gruppe der sieben führenden Industrienationen (G7-).
Die Kommission ist dem Europäischen Parlament rechenschaftspflichtig, das
die Mitglieder der Kommission mit einem Mißtrauensantrag dazu zwingen
kann, geschlossen ihr Amt niederzulegen. Die Kommission nimmt an den
Sitzungen des Europäischen Parlaments teil und muß ihre politischen
Maßnahmen auf Verlangen der Mitgliedern des Hohen Hauses erläutern und
begründen. Sie ist ferner verpflichtet, schriftliche und mündliche Anfragen der
Mitglieder des Parlaments zu beantworten.
Die Aufgaben der Kommission bringen regelmäßige Kontakte zum Gerichtshof
mit sich, der in europarechtlichen Streitfällen endgültige Entscheidungen trifft.
Zum einen befaßt die Kommission den Gerichtshof, wenn Mitgliedstaaten eine
Richtlinie nicht ordnungsgemäß umsetzen oder Unternehmen eine Verordnung
nicht beachten, zum anderen rufen Unternehmen oder Mitgliedstaaten den
Gerichtshof an, um beispielsweise Rechtsmittel gegen ein Bußgeld einzulegen,
das die Kommission wegen eines Verstoßes gegen die
Wettbewerbsvorschriften verhängt hat.
Die Bewirtschaftung der Mittel des Gemeinschaftshaushalts durch die
Kommission wird vom Rechnungshof kontrolliert, der die Rechtmäßigkeit und
die Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und Einnahmen zu prüfen und sich von
der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu überzeugen hat. Das
gemeinsame Ziel beider Organe ist die Verhinderung von Betrügereien und von
Verschwendung. Auf der Grundlage des Berichts des Rechnungshofes erteilt
das Europäische Parlament der Kommission die endgültige Entlastung für die
Ausführung des jährlichen Haushaltsplans.
Schließlich arbeitet die Kommission eng mit dem Wirtschafts- und
Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen, den beiden beratenden
Institutionen der EU, zusammen und konsultiert sie zu den meisten von ihr
vorgeschlagen Rechtsakten.
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